Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
der Grünewald Feinmaschinenbau GmbH & Co. KG
VERKAUF / STAND September 2018

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Verträge, bei denen die Grünewald Feinmaschinen GmbH & Co. KG als Herstellerin (folgend: „Lieferant“) und die andere Vertragspartei als Besteller (folgend: „Besteller“) auftritt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag erforderlich bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.
    2. Anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, der Lieferant stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
    3. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 Abs. 1 S. 2 BGB.
  2. Warenbestellung

    1. Der Besteller übersendet dem Lieferanten eine Bestellung, aus der hervorgeht, welche Waren, in welcher Menge und zu welchem Liefertermin von dem Lieferanten geliefert werden sollen. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.
    2. Der Lieferant prüft die Bestellung und übersendet dem Besteller im Anschluss eine verbindliche Auftragsbestätigung, die alle wesentlichen Vertragsdetails enthält. (Angebot im Sinne des § 145 BGB). Die Auftragsbestätigung gegenüber dem Besteller kann entweder in Schrift- oder Textform erfolgen.
    3. Widerspricht der Besteller der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang in Textform, so gilt der Werklieferungsvertrag als geschlossen.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten, und zwar ab Geschäftssitz des Lieferanten, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Verpackungskosten.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufpreis spätestens 30 Tage nach Lieferung der Ware ab Werk per Banküberweisung kostenfrei und ohne Skontoabzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages bei dem Lieferanten entscheidend. Ist jedoch vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten vom Besteller zum Versand abgerufen werden soll, ist der Lieferant bereits ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren. In diesem Fall ist der Kaufpreis abweichend von Satz (1) 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    3. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, für jeden Werktag des Zahlungsverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des jeweiligen Rechnungsbetrages bis zu einer Obergrenze von 5% dieses Rechnungsbetrages an den Lieferanten zu zahlen. Darüber hinaus ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Erstattung sämtlicher darüber hinausgehender durch den Verzug verursachten Schäden inklusive erforderlicher interner oder externer Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Die im vorstehenden Satz 1 genannte Vertragsstrafe ist jedoch auf diese Verzugsschäden und Verzugszinsen anzurechnen.
    4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Werklieferungsvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den hergestellten Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.
    3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    5. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten 4.5 c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die in 4.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Lieferant den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 4.4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    6. Der Lieferant verpflichtet sich, aufgrund dieser Klausel gehaltene Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  5. Lieferfristen und Lieferverzug

    1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart.
    2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
    3. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht einhalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht lieferbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferanten durch dessen Zulieferer, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihm noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    4. Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferant schuldhaft in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
    5. Die Geltendmachung von über die Pauschale des 5.4 hinausgehenden Verzugsschäden ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
  6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme; Annahmeverzug

    1. Die Lieferung erfolgt an dem Geschäftssitz des Lieferanten, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
    3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Woche, höchstens jedoch 5% insgesamt zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Entgegennahme, Teillieferungen

    1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
    2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
  8. Mängelansprüche des Bestellers

    1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 445a ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    2. Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Lieferanten (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
    3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferant jedoch keine Haftung.
    4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten gegenüber hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung der Ware und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferant zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    6. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    7. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an den Lieferanten zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
    8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
    9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Lieferant berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Werklieferungsvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  9. Sonstige Haftung

    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
      2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  10. Verjährung

    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,70 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
    3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  11. Schlussbestimmungen

    1. Örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
    2. Mündliche Absprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.